Führerschein zurück: Zuerst den Auftrag und die Fristen klären
Nach einem Führerscheinentzug gibt es nicht für alle Personen denselben Ablauf. Maßgeblich sind der Bescheid, der Anlass, die Dauer der Entziehung und allfällige gesundheitliche Fragen. Notieren Sie getrennt das Ende der Entziehungszeit und die Fristen für Nachschulung, Untersuchungen und Unterlagen. Eine bezahlte Geldstrafe erledigt diese weiteren Aufträge nicht.
Fehlen angeordnete Maßnahmen oder Befunde, kann die Entziehung über die zunächst genannte Zeit hinaus andauern. Vereinbaren Sie Termine deshalb frühzeitig. Eine Reservierung bei einem Kursanbieter verlängert eine behördliche Frist nicht und gibt Ihnen keine Berechtigung, vorzeitig wieder zu fahren.
Grundlage: FSG § 24: Entziehung und begleitende Maßnahmen
Welche Stelle ist zuständig?
Für die Wiederausfolgung wenden Sie sich grundsätzlich an die Führerscheinbehörde Ihres Wohnsitzes. Je nach Ort ist dies insbesondere eine Bezirkshauptmannschaft oder eine Landespolizeidirektion; in bestimmten Statutarstädten gelten besondere Zuständigkeiten. Die frühere Bezeichnung „Bundespolizeidirektion“ wird dafür nicht mehr verwendet.
Für die Steiermark finden Sie aktuelle Ansprechstellen bei der Landespolizeidirektion Steiermark und über die Bezirkshauptmannschaften. Vereinbaren Sie einen Termin und fragen Sie nach den für Ihren Fall erforderlichen Unterlagen.
Grundlage: oesterreich.gv.at: Wiederausfolgung nach Entziehung
Wiederausfolgung bis einschließlich 18 Monate
Bei einer Entziehungszeit von bis zu 18 Monaten wird grundsätzlich der bisherige Führerschein wieder ausgefolgt, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Das bedeutet nicht, dass Sie allein nach Ablauf des Datums im Bescheid automatisch wieder fahren dürfen. Erforderliche Maßnahmen und die behördlichen Schritte müssen erledigt sein.
Sie müssen die Wiederausfolgung beantragen. Üblicherweise benötigen Sie einen amtlichen Lichtbildausweis und gegebenenfalls die verlangten ärztlichen Unterlagen. Die offizielle Verwaltungsinformation nennt für die Wiederausfolgung des alten Führerscheins derzeit 59 Euro. Kosten für Untersuchungen und andere Maßnahmen kommen gegebenenfalls dazu; fragen Sie bezüglich dem tatsächlich zu zahlenden Betrag bei der Behörde nach.
Grundlage: oesterreich.gv.at: Wiederausfolgung nach Entziehung · FSG § 24: Entziehung und begleitende Maßnahmen
Wiedererteilung nach Erlöschen der Lenkberechtigung
Dauert die Entziehung länger als 18 Monate, ist die Lenkberechtigung erloschen. Dann ist eine Wiedererteilung zu beantragen. Auch ein Fristablauf oder ein Verzicht kann zum Erlöschen führen. Diese Fälle dürfen nicht mit einer bloßen vorübergehenden Abgabe des Führerscheins verwechselt werden.
Für die Wiedererteilung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich, das bei der behördlichen Entscheidung nicht älter als 18 Monate ist. Welche Prüfungen erforderlich sind, hängt vom Grund und vom Zeitraum des Erlöschens ab. Die Möglichkeit, bei Fristablauf oder Verzicht innerhalb von 18 Monaten ohne erneute Führerscheinprüfung anzusuchen, ist keine allgemeine Zusage für jede länger dauernde Entziehung. Klären Sie insbesondere eine erforderliche praktische Fahrprüfung mit der Behörde.
Zu den Unterlagen zählen insbesondere ein amtlicher Lichtbildausweis und ein geeignetes Foto; weitere Nachweise richten sich nach Ihrem Verfahren. Eine allgemeine Informationsseite ersetzt diese individuelle Unterlagenliste nicht.
Grundlage: oesterreich.gv.at: Wiedererteilung der Lenkberechtigung · Führerscheingesetz (FSG)
Ärztliche Untersuchung und Amtsarzt: unterschiedliche Aufgaben
Die allgemeine Führerscheinuntersuchung durch einen sachverständigen Arzt ist von einer amtsärztlichen Begutachtung zu unterscheiden. Werden besondere Befunde oder eine verkehrspsychologische Stellungnahme benötigt, ist das ärztliche Gesamtgutachten grundsätzlich amtsärztlich zu erstellen; gesetzliche Ausnahmen bestehen beispielsweise bei bestimmten augenärztlichen Befunden und positiven D-Screenings.
Ein sachverständiger Arzt darf bei der allgemeinen Untersuchung keine Person untersuchen, die er – abgesehen von Vertretungsfällen – in den letzten fünf Jahren regelmäßig betreut hat. Diese Regel darf nicht pauschal als Verbot jeder Stellungnahme durch behandelnde Fachärzte verstanden werden.
Ärztliche, fachärztliche und verkehrspsychologische Unterlagen haben unterschiedliche Funktionen und Fristen. Für die Einbeziehung in das ärztliche Gutachten dürfen fachärztliche und verkehrspsychologische Stellungnahmen grundsätzlich nicht älter als sechs Monate sein. Ältere Vorbefunde können zur Beurteilung eines Krankheitsverlaufs dennoch relevant sein.
Grundlage: FSG § 8: Gesundheitliche Eignung · Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) · FSG-GV § 2: Ärztliches Gutachten und Aktualität von Stellungnahmen
Welche Maßnahmen können zusätzlich verlangt werden?
Sind Nachschulung und verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet, muss die Untersuchung vor dem Kurs stattfinden. Der psychiatrische Auftrag ist davon getrennt zu organisieren. Welcher medizinische Befund zuerst vorliegen soll, klären Sie mit der anfordernden Stelle.
Grundlage: FSG-NV § 5: Kursumfang, Teilnahme und Reihenfolge · FSG § 24: Entziehung und begleitende Maßnahmen · FSG-GV § 14: Alkohol, Sucht- und Arzneimittel
Praktische Checkliste
- Bescheid und Zuweisungen vollständig lesen; offene Begriffe nachfragen.
- Fristen, Untersuchungen und Kurstermine in einer gemeinsamen Übersicht planen.
- Gesamtpreise, Unterlagen und Zuständigkeiten vor jeder Buchung klären.
- Nachweise geordnet aufbewahren und deren Übermittlung mit den zuständigen Stellen abstimmen.
- Vor der ersten erneuten Fahrt die rechtlichen Voraussetzungen und Wiederausfolgung beziehungsweise Wiedererteilung klären.
Ratgeber: nächste Schritte nach einem Führerscheinentzug · Kontakt zu INFAR
Die verlinkten Rechtsgrundlagen helfen bei der Orientierung. Ihr Bescheid und die individuelle fachliche Beurteilung sind für den konkreten Fall maßgeblich.