Reicht es, die Geldstrafe zu bezahlen?
Nein. Eine Geldstrafe erledigt eine Entziehung, eine Nachschulung oder angeordnete Untersuchungen nicht. Beachten Sie alle getrennt ausgesprochenen Pflichten und Fristen.
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Ein Führerscheinentzug ist von einer Geldstrafe und von einer Vormerkung zu unterscheiden. Mehrere Folgen können nebeneinander eintreten. Die Dauer und zusätzliche Maßnahmen hängen unter anderem vom Delikt, früheren Vorfällen, der Probezeit und gesundheitlichen Fragen ab. Die folgende Übersicht beschreibt wichtige Grundfälle, nicht jede mögliche Kombination.
Entscheidend sind die gesetzlichen Tatbestände und Ihr Bescheid. Verkehrspsychologische und medizinische Fragen können zusätzlich geprüft werden. Zahlen aus einer verkürzten Tabelle sollten daher nicht als persönliche Zusage verstanden werden.
Grundlage: FSG § 24: Entziehung und begleitende Maßnahmen · FSG § 26: Entziehungszeiten in besonderen Fällen
| Blutalkohol bei einem entsprechenden ersten Delikt | Typische Grundfolge außerhalb besonderer Konstellationen |
|---|---|
| Ab 0,8 bis unter 1,2 Promille | Grundsätzlich ein Monat Entziehung und Verkehrscoaching; besondere Umstände, Probezeit und Vorfälle können andere Folgen auslösen. |
| Ab 1,2 bis unter 1,6 Promille | Mindestens vier Monate Entziehung und Nachschulung. |
| Ab 1,6 Promille beziehungsweise einschlägige Verweigerung | Mindestens sechs Monate Entziehung; zusätzlich Nachschulung, amtsärztliches Gutachten und verkehrspsychologische Stellungnahme. |
Die entsprechenden Atemalkoholwerte liegen jeweils bei der Hälfte des Zahlenwertes in mg/l. Wiederholungen und weitere Umstände können längere Entziehungszeiten bewirken. Bei begründeten medizinischen Fragen kann eine fachärztliche, insbesondere psychiatrische Stellungnahme hinzukommen. Warum VPU und Psychiatrie beide verlangt werden können.
Grundlage: FSG § 26: Entziehungszeiten in besonderen Fällen · FSG § 24: Entziehung und begleitende Maßnahmen · FSG-GV § 14: Alkohol, Sucht- und Arzneimittel
Bei technisch festgestellten Überschreitungen um mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 50 km/h außerhalb ist im entsprechenden erstmaligen Grundfall eine Entziehung von einem Monat vorgesehen. Bei mehr als 60 beziehungsweise 70 km/h Überschreitung beträgt sie mindestens drei Monate. Bei mehr als 80 beziehungsweise 90 km/h Überschreitung sind es mindestens sechs Monate; zusätzlich ist eine Nachschulung vorgesehen.
Wichtig ist die Überschreitung der jeweils erlaubten Geschwindigkeit, nicht eine für alle Straßen gleiche absolute Geschwindigkeit. Für Wiederholungen innerhalb des gesetzlichen Beobachtungszeitraums gelten strengere Regeln. Auch besonders gefährliches oder rücksichtsloses Verhalten – etwa unerlaubte Straßenrennen oder qualifiziert gefährliche Überholmanöver – kann einen Entzug und weitere Maßnahmen auslösen.
Ein Abstand von weniger als 0,2 Sekunden ist von dem Vormerkbereich ab 0,2 und unter 0,4 Sekunden zu unterscheiden. Bei besonders schweren Geschwindigkeitsdelikten können außerdem die gesetzlichen Regeln über die Beschlagnahme beziehungsweise den Verfall des Fahrzeugs relevant werden. Über Voraussetzungen und konkrete Folgen entscheidet die Behörde.
Grundlage: FSG § 26: Entziehungszeiten in besonderen Fällen · FSG § 24: Entziehung und begleitende Maßnahmen · FSG § 30a: Vormerksystem · oesterreich.gv.at: Führerscheinentzug – Delikte
Eine Fahrt unter Sucht- oder Arzneimittelbeeinträchtigung kann neben der Entziehung weitere Abklärungen erfordern. Bei nicht abhängigen Personen in dieser Situation sieht § 14 Abs. 3 FSG-GV sowohl eine verkehrspsychologische als auch eine fachärztliche Stellungnahme vor. Bei Abhängigkeitsverdacht gelten eigene Anforderungen. Es gibt dafür keine einfache allgemeine „Drogen-Promillegrenze“.
Nachschulung nach einem Drogendelikt · Psychiatrisch-fachärztliche Untersuchung
Grundlage: FSG-GV § 14: Alkohol, Sucht- und Arzneimittel · oesterreich.gv.at: Drogen im Straßenverkehr
Prüfen Sie die Entziehungsdauer und alle zusätzlichen Aufträge getrennt. Vereinbaren Sie die erforderlichen Termine frühzeitig. Sind verkehrspsychologischer Untersuchung (VPU) und Nachschulung angeordnet, muss die Untersuchung vor dem Kurs stattfinden. Nach Ablauf der Zeit ist zu klären, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind und wie die Wiederausfolgung beziehungsweise Wiedererteilung erfolgt.
Behördenweg und Rückgabe des Führerscheins · Checkliste nach einem Führerscheinentzug
Grundlage: FSG-NV § 5: Kursumfang, Teilnahme und Reihenfolge · FSG § 24: Entziehung und begleitende Maßnahmen
Nein. Eine Geldstrafe erledigt eine Entziehung, eine Nachschulung oder angeordnete Untersuchungen nicht. Beachten Sie alle getrennt ausgesprochenen Pflichten und Fristen.
Es gibt dafür keine einheitliche absolute Geschwindigkeit. Die gesetzlichen Schwellen beziehen sich auf die Überschreitung der an der jeweiligen Stelle erlaubten Geschwindigkeit und auf weitere Umstände.
Eine solche freie Wahl zwischen Geldstrafe und Entziehung ist nicht vorgesehen. Es handelt sich um unterschiedliche Rechtsfolgen; maßgeblich ist der Bescheid.
Grundlage: FSG § 24: Entziehung und begleitende Maßnahmen · FSG § 26: Entziehungszeiten in besonderen Fällen
Die verlinkten Rechtsgrundlagen helfen bei der Orientierung. Ihr Bescheid und die individuelle fachliche Beurteilung sind für den konkreten Fall maßgeblich.
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