Waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung bei INFAR
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Klinisch-psychologische Begutachtung im Waffenrecht
Bei der waffenrechtlichen Begutachtung wird untersucht, ob eine Person dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Die psychologische Beurteilung ist von der gesamten behördlichen Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu unterscheiden. Über die waffenrechtliche Urkunde entscheidet die Behörde.
Die aktuelle Grundlage für das beizubringende Gutachten ist § 41 WaffG. Vor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses müssen Antragstellende ohne gültige Jagdkarte grundsätzlich das Ergebnis eines entsprechenden klinisch-psychologischen Gutachtens vorlegen. Im Antrag ist die begutachtende Person bereits bekanntzugeben. Die Berechtigung der Gutachterin oder des Gutachters ist anhand der veröffentlichten Liste zu prüfen.
Die Regelung enthält Ausnahmen. Unter anderem ist von einem weiteren Gutachten binnen fünf Jahren nach einem entsprechend befürwortenden Gutachten beziehungsweise bei der Festsetzung einer höheren erlaubten Anzahl von Schusswaffen nach § 23 abzusehen. Ob eine Ausnahme oder eine besondere Überprüfung in Ihrem Verfahren einschlägig ist, klären Sie mit der Waffenbehörde.
Die Aussage „Jeder Antragsteller benötigt immer ein neues Gutachten“ ist deshalb nicht zutreffend. Bringen Sie frühere Gutachten und die behördlichen Informationen zur Terminabstimmung mit. Nach der aktuellen Verordnung ist ein zuletzt erstelltes Gutachten beizubringen, sofern es nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt.
Die seit 2026 geltende Verordnung sieht eine persönliche Einzelbegutachtung durch die Gutachterin beziehungsweise den Gutachter vor: zuerst ein Vorgespräch, dann psychologische Tests und Fragebögen und danach das Explorationsgespräch. Während sämtlicher Schritte erfolgt eine kontinuierliche Verhaltensbeobachtung. Eine reine Online-Abwicklung oder eine bloß automatisierte Testauswertung erfüllt diese Vorgaben nicht.
Beurteilt werden insbesondere kognitive Leistungen, psychische Belastbarkeit und Emotionsregulation, Impulskontrolle und Risikoverhalten, Selbstreflexion, Verantwortungsbewusstsein, soziale Verträglichkeit sowie problematische psychische oder normabweichende Verhaltensmerkmale. Es werden mindestens drei unterschiedliche wissenschaftlich geeignete Verfahren eingesetzt, davon mindestens eines aus dem kognitiven Bereich und zwei aus den weiteren vorgesehenen Bereichen.
Im Gespräch fließen die Testergebnisse, die Vorgeschichte und weiterführende Fragen zum Untersuchungsauftrag ein, insbesondere auch die Motive für den Erwerb einer Schusswaffe.
Nach der Begutachtung werden ein klinisch-psychologisches Gutachten und eine Mitteilung über das Ergebnis für die Behörde erstellt. Die untersuchte Person erhält diese Unterlagen und muss das Gutachten zehn Jahre aufbewahren.
Wird innerhalb von zwölf Monaten nach einem solchen negativen Gutachten ein weiteres erstellt, darf die Behörde dieses im Verfahren zur Prüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Sind der Behörde zwei entsprechende negative Gutachten gemeldet worden, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für zehn Jahre ab dem zweiten Gutachten unzulässig. Für bereits laufende beziehungsweise ältere Fälle können Übergangsbestimmungen relevant sein; das ist mit der Behörde zu klären.
§ 4 der aktuellen 1. WaffV nennt für Begutachtung, Gutachten und Mitteilung ein im Voraus zu entrichtendes Entgelt von 678 Euro ohne Umsatzsteuer. Bei 20 Prozent Umsatzsteuer entspricht das 813,60 Euro. Die Verordnung enthält außerdem eine indexabhängige Anpassungsregel. Der hier wiedergegebene Rechtsstand ist Oktober 2026.
Klären Sie bei der Terminvereinbarung den aktuellen Gesamtbetrag, die benötigten Unterlagen und den vollständigen Zeitrahmen. Bringen Sie insbesondere einen amtlichen Lichtbildausweis, die Unterlagen zum Auftrag und relevante frühere Gutachten mit. Ein positives Ergebnis kann nicht zugesagt werden.
Nein. Die aktuelle Verordnung verlangt die unabhängige persönliche Einzelbegutachtung unmittelbar durch die Gutachterin oder den Gutachter in der vorgeschriebenen Reihenfolge.
Wird ein negatives Gutachten der Behörde gemeldet?
Bei dem gesetzlich beschriebenen negativen Ergebnis besteht eine Meldepflicht. Eine freie Entscheidung, ein solches Ergebnis einfach nicht vorzulegen und anderswo neu zu beginnen, ersetzt diese Regel nicht.
Kann ich nach einem negativen Gutachten sofort bei einer anderen Stelle wiederholen?
Ein innerhalb von zwölf Monaten nach einem solchen Gutachten erstelltes weiteres Gutachten darf die Behörde im Verlässlichkeitsverfahren nicht verwerten. Nach zwei gemeldeten negativen Gutachten gilt außerdem die gesetzliche Zehnjahresfolge. Lassen Sie sich den konkreten Verfahrensstand erklären.
Die verlinkten Rechtsgrundlagen helfen bei der Orientierung. Ihr Bescheid und die individuelle fachliche Beurteilung sind für den konkreten Fall maßgeblich.