Serviceleistungen
Informationen und persönliche Begleitung rund um Verkehrspsychologie und unser Leistungsangebot.

Kompetent. Persönlich. In Ihrer Region.
Unsere Leistungen rund um Verkehrspsychologie
Wenn Sie Fragen zu unseren Serviceleistungen haben, bitten wir Sie, sich bei uns zu melden. Wir beantworten Ihre Fragen und klären mit Ihnen, welcher Auftrag zu welcher Leistung gehört. Eine allgemeine Information auf der Website ersetzt nicht die Prüfung Ihres Bescheids.
Nachschulung und Kurse
Unsere Angebote beinhalten Nachschulungen bei Alkoholauffälligkeit, Verkehrsauffälligkeit und sonstiger substanzbedingter Beeinträchtigung. Dazu gehören auch die entsprechenden Kurse beim Probeführerschein. Im Vormerksystem bieten wir Nachschulungen sowie Kurse zur geeigneten Kindersicherung an. Die angeordneten Maßnahmen sind nicht beliebig austauschbar.
- Nachschulung: Kurstypen, Ablauf und Gebührenrahmen
- Nachschulung im Vormerksystem
- Kindersicherungskurs
- Probeführerschein und Nachschulung
Grundlage: Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung (FSG-NV) · FSG § 30b: Besondere Maßnahmen · Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV)
Verkehrspsychologische Untersuchung und D-Screening
Verkehrspsychologische Untersuchungen können unter anderem nach Alkohol- oder Drogendelikten sowie bei begründeten Zweifeln an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erforderlich werden. Sie umfassen je nach Auftrag psychologische Testverfahren und ein persönliches Gespräch. Für die Klasse D sieht die Verordnung ein Screening vor; bei Auffälligkeiten kann eine volle Untersuchung erforderlich sein.
Umfang, Vorbereitung, Kosten und häufige Fragen zur Untersuchung und Informationen zum D-Screening.
Grundlage: FSG-GV § 17: Verkehrspsychologische Stellungnahme · FSG-GV § 18: Untersuchung, Übermittlung und Wiederholung
Schwere Verstöße und besondere Regeln beim Probeführerschein
Beim Probeführerschein kann eine technisch festgestellte Überschreitung um mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 40 km/h außerhalb eine Nachschulung und eine verlängerte Probezeit auslösen. Daraus folgt nicht bereits in jedem Fall ein Führerscheinentzug. Die allgemeinen Entziehungsschwellen und die Regeln für besonders hohe Geschwindigkeiten sind gesondert zu prüfen.
Bei Alkohol hängen die Folgen von der festgestellten Konzentration, dem Führerscheinstatus, früheren Verstößen und weiteren Umständen ab. Ab 1,2 Promille ist grundsätzlich eine Nachschulung vorgesehen, ab 1,6 Promille kommen eine amtsärztliche Begutachtung und eine verkehrspsychologische Untersuchung hinzu. Bei medizinischen Verdachtsmomenten kann eine fachärztliche Abklärung zusätzlich notwendig sein. Die wichtigsten Fallgruppen zum Führerscheinentzug.
Grundlage: FSG § 4: Probeführerschein · FSG § 26: Entziehungszeiten in besonderen Fällen · FSG § 24: Entziehung und begleitende Maßnahmen · FSG-GV § 14: Alkohol, Sucht- und Arzneimittel
Weitere psychologische Leistungen
Zu unserem Angebot gehören verkehrspsychologische Leistungen im Rahmen der Mehrphasenausbildung, Verkehrstherapie, klinisch-psychologische Diagnostik sowie Training und Beratung. Informationen zur waffenpsychologischen Begutachtung finden Sie auf einer eigenen Seite. Fragen zu Umfang, Zuständigkeit und Termin besprechen Sie bitte vorab mit uns.
Psychiatrie und Verkehrscoaching: andere Zuständigkeiten
Die psychiatrisch-fachärztliche Untersuchung ist keine Leistung von INFAR. Sie vereinbaren diesen Termin bei einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie. Wenn eine verkehrspsychologische Stellungnahme und fachärztliche Stellungnahme verlangt werden, handelt es sich um zwei unterschiedliche Aufträge. Der ausführliche Vergleich erklärt die Unterschiede.
Zum Verkehrscoaching informieren wir, damit Sie den richtigen Anbieter finden. Es wird durch dafür berechtigte Organisationen durchgeführt und ist nicht mit einer INFAR-Nachschulung gleichzusetzen.
Grundlage: FSG-GV § 14: Alkohol, Sucht- und Arzneimittel · FSG-DV §§ 14 und 15: Verkehrscoaching
Die verlinkten Rechtsgrundlagen helfen bei der Orientierung. Ihr Bescheid und die individuelle fachliche Beurteilung sind für den konkreten Fall maßgeblich.
