Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation · INFAR Steiermark
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Führerschein auf Probe - Probeführerschein

Informationen und persönliche Begleitung rund um Verkehrspsychologie und unser Leistungsangebot.

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Wie lange gilt der Probeführerschein?

Die Probezeit beträgt grundsätzlich drei Jahre ab der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung. Die Klassen AM und F sind von dieser allgemeinen Probezeitregel ausgenommen. Bei L17 und bei der Klasse A1 dauert die Probezeit jedenfalls bis zum 21. Geburtstag.

Auch wenn die Probezeit nicht als eigener Aufdruck ins Auge fällt, gelten in dieser Zeit besondere Pflichten. Bei einer Nachschulungsanordnung verlängert sich die Probezeit grundsätzlich um ein Jahr; wird die Anordnung erst nach ihrem Ablauf wirksam, kann eine neue einjährige Probezeit beginnen.

Grundlage: FSG § 4: Probeführerschein · Führerscheingesetz (FSG)

Alkohol in der Probezeit

In der Probezeit darf der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 Promille beziehungsweise der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen. Trinken Sie vor dem Fahren keinen Alkohol. Auch Restalkohol vom Vorabend kann relevant sein. Ein Verstoß gegen diese besondere Grenze kann bereits eine Nachschulung und eine Verlängerung der Probezeit auslösen, ohne dass die allgemeinen Alkoholgrenzen für andere Lenkerinnen und Lenker erreicht sind.

Grundlage: FSG § 4: Probeführerschein

Welche Verstöße führen zu einer Nachschulung?

Die Nachschulung wird bei einem schweren Verstoß nach § 4 FSG oder bei einer Verletzung der besonderen Alkoholgrenze angeordnet. Dazu gehören beispielsweise qualifizierte Vorrang- und Überholverstöße, bestimmte Gefährdungen, das Nichtanhalten oder Nichthelfen nach einem Unfall sowie ein Verstoß gegen das Handyverbot.

Auch technisch festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 40 km/h außerhalb können in der Probezeit eine Nachschulung auslösen. Das sind niedrigere Schwellen als bei den allgemeinen Geschwindigkeitsdelikten mit Führerscheinentzug. Ein Handyverstoß kann neben der Geldstrafe ebenfalls eine Nachschulung und die Verlängerung der Probezeit nach sich ziehen.

Grundlage: FSG § 4: Probeführerschein · KFG § 134 Abs. 3c: Handyverstoß und Strafrahmen

Was passiert bei wiederholten Verstößen?

Weitere schwere Verstöße beziehungsweise Alkoholverstöße während einer laufenden Probezeit können weitere Nachschulungen und Verlängerungen auslösen. Bei einem weiteren entsprechenden Verstoß innerhalb der dritten Probezeit hat die Behörde zusätzlich ein amtsärztliches Gutachten und eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen. Das ist nicht dasselbe wie ein automatischer Führerscheinentzug allein wegen der Zahl der Probezeiten.

Ein Entzug kann sich daneben aus dem jeweiligen Delikt, fehlender gesundheitlicher Eignung oder nicht erfüllten Anordnungen ergeben. Beachten Sie daher sowohl die Sanktion für den Verkehrsverstoß als auch die besonderen Schritte des Probeführerscheinverfahrens.

Grundlage: FSG § 4: Probeführerschein · FSG § 24: Entziehung und begleitende Maßnahmen

Was Sie jetzt organisieren sollten

  1. Lesen Sie die Nachschulungsanordnung und notieren Sie die Frist.
  2. Melden Sie sich mit dem Bescheid beim Sekretariat, damit der richtige Kurstyp festgelegt wird.
  3. Ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet, muss diese vor der Nachschulung stattfinden.
  4. Erfragen Sie telefonisch in unserem Sekretariat die geplanten Termine.

Zum Ablauf der Nachschulung · Handy am Steuer · Unterschied zwischen Kurs und Untersuchung

Grundlage: FSG-NV § 5: Kursumfang, Teilnahme und Reihenfolge

Häufige Fragen

Gilt die 0,5-Promille-Grenze auch in der Probezeit?

Nein. Während der Probezeit gilt die strengere Grenze von höchstens 0,1 Promille Blutalkohol beziehungsweise 0,05 mg/l Atemalkohol. Am sichersten ist, Alkohol und Fahren vollständig zu trennen.

Grundlage: FSG § 4: Probeführerschein

Die verlinkten Rechtsgrundlagen helfen bei der Orientierung. Ihr Bescheid und die individuelle fachliche Beurteilung sind für den konkreten Fall maßgeblich.

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