Handy am Steuer: Was erlaubt ist und was nicht
Während des Fahrens ist das Telefonieren nur mit einer geeigneten Freisprecheinrichtung zulässig. Auch andere Verwendungen des Mobiltelefons sind grundsätzlich verboten. Ausgenommen ist die Verwendung als Navigationssystem, wenn das Telefon im Fahrzeug befestigt ist. Eine Halterung macht das Schreiben von Nachrichten oder die Bedienung beliebiger Apps nicht erlaubt.
Richten Sie Navigation und Freisprecheinrichtung vor der Abfahrt ein. Für Nachrichten, längere Einstellungen oder ein belastendes Gespräch halten Sie an einem erlaubten und sicheren Platz an. Auch mit Freisprecheinrichtung kann ein Gespräch Aufmerksamkeit beanspruchen; erlaubt bedeutet nicht ablenkungsfrei.
Grundlage: KFG § 102: Pflichten beim Lenken und Mobiltelefon
Welche Freisprecheinrichtung ist geeignet?
Entscheidend ist, dass die gesetzlich zulässige Nutzung ohne Halten des Telefons möglich ist. Eine fest verbaute Anlage und eine geeignete andere Freisprecheinrichtung können dafür in Betracht kommen. Prüfen Sie vor der Fahrt, ob Verbindung, Lautstärke und Bedienung zuverlässig funktionieren. Das Telefon auf Lautsprecher zu stellen und dabei in der Hand zu halten, ist keine geeignete Lösung.
Vermeiden Sie es, das Gerät während der Fahrt zu suchen, in die Hand zu nehmen oder Bildschirminhalte zu lesen. Auch ein sehr kurzer Blick kann die Wahrnehmung des Straßenverkehrs unterbrechen. Die sichere Alternative ist, Anrufe später zurückzurufen oder eine Mitfahrerin beziehungsweise einen Mitfahrer um Unterstützung zu bitten.
Grundlage: KFG § 102: Pflichten beim Lenken und Mobiltelefon
Welche Strafe droht?
Für einen Verstoß gegen das Handyverbot sieht § 134 Abs. 3c KFG eine Organstrafverfügung von 100 Euro vor. Wird die Zahlung verweigert oder wird der Verstoß aufgrund von Bildmaterial aus einer Verkehrsüberwachung festgestellt, ist im Behördenverfahren eine Geldstrafe bis 140 Euro vorgesehen. Die früher genannten Beträge von 50 beziehungsweise 72 Euro sind überholt.
Die Behauptung, dass eine Bestrafung nur bei einer persönlichen Anhaltung durch die Polizei möglich sei, stimmt nicht. Das Gesetz erfasst ausdrücklich auch entsprechende Feststellungen anhand von Bildmaterial. Andere gleichzeitig begangene Verkehrsverstöße können zusätzliche Folgen haben.
Grundlage: KFG § 134 Abs. 3c: Handyverstoß und Strafrahmen
Besondere Folgen beim Probeführerschein
In der Probezeit zählt ein Handyverstoß zu den schweren Verstößen. Deshalb kann zusätzlich zur Geldstrafe eine Nachschulung angeordnet und die Probezeit verlängert werden. Die Nachschulung beschäftigt sich dabei nicht nur mit dem Gerät, sondern auch mit den persönlichen Gründen für Ablenkung und mit alltagstauglichen Alternativen.
Mehr zum Probeführerschein · Nachschulung bei Verkehrsauffälligkeit
Grundlage: FSG § 4: Probeführerschein
Häufige Fragen
Darf ich das Handy als Navi verwenden?
Ja, diese gesetzliche Ausnahme setzt voraus, dass das Mobiltelefon im Fahrzeug befestigt ist. Sie erlaubt nicht gleichzeitig das Schreiben von Nachrichten oder beliebige andere Anwendungen. Stellen Sie die Route möglichst vor der Fahrt ein.
Grundlage: KFG § 102: Pflichten beim Lenken und Mobiltelefon
Ist Telefonieren mit dem Handy in der Hand erlaubt, wenn der Lautsprecher eingeschaltet ist?
Nein. Die Freisprechfunktion eines gehaltenen Telefons ersetzt keine zulässige Verwendung mit einer geeigneten Freisprecheinrichtung. Legen Sie das Gerät vor der Fahrt so ab beziehungsweise befestigen Sie es so, dass Sie es nicht halten müssen.
Grundlage: KFG § 102: Pflichten beim Lenken und Mobiltelefon
Muss mich die Polizei für eine Handy-Strafe persönlich anhalten?
Nicht zwingend. Das Gesetz erlaubt die Ahndung auch, wenn der Verstoß aus entsprechendem Bildmaterial einer Verkehrsüberwachung festgestellt wird.
Grundlage: KFG § 134 Abs. 3c: Handyverstoß und Strafrahmen
Die verlinkten Rechtsgrundlagen helfen bei der Orientierung. Ihr Bescheid und die individuelle fachliche Beurteilung sind für den konkreten Fall maßgeblich.