Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation · INFAR Steiermark
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Nachschulung für verkehrsauffällige Verkehrsteilnehmer

Informationen zu Kursarten, Ablauf und Anmeldung. Finden Sie die passende Orientierung für Ihren nächsten Schritt.

Symbolbild: Gespräch in einer Kursgruppe
Gemeinsam weiterkommen.
Kompetent. Persönlich. In Ihrer Region.

Nachschulung nach riskantem Verkehrsverhalten

Eine Nachschulung bei Verkehrsauffälligkeit kann zum Beispiel nach qualifizierten Geschwindigkeits-, Vorrang- oder Überholverstößen angeordnet werden. Betroffen sein können Menschen mit und ohne Probeführerschein. Der Kurs soll nicht nach Alter oder Berufsgruppe beurteilen, sondern die konkreten Ursachen des Verhaltens verständlich machen.

Vielleicht empfinden Sie den Kurs zunächst als zusätzliche Belastung. Im Gespräch kann geklärt werden, welche Bedeutung der Verstoß für Sie hatte und welche Risiken damit verbunden waren. Aussagen wie „Das machen doch alle“ werden daraufhin betrachtet, ob sie helfen oder eher verhindern, das eigene Verhalten zu verändern.

Grundlage: FSG-NV § 3: Verkehrsauffälligkeit und Fahrprobe

Was im Kurs erarbeitet wird

Neben der Kenntnis von Regeln geht es um ihre Umsetzung im Alltag. Zeitdruck, Ärger, Ablenkung, Selbstüberschätzung oder der Einfluss anderer Menschen können Entscheidungen verändern. Nicht jeder Verstoß wird absichtlich begangen; auch dann bleibt es wichtig, die eigenen Handlungsmöglichkeiten zu erkennen.

  • Gefahren im Straßenverkehr und die Folgen riskanter Entscheidungen.
  • Persönliche Einstellungen zu Geschwindigkeit, Abstand, Vorrang und anderen Verkehrsteilnehmenden.
  • Eine realistische Einschätzung der eigenen Fähigkeiten und Grenzen.
  • Alltagstaugliche Alternativen bei Zeitdruck, Ärger oder Ablenkung.
  • Rücksichtsvolles Verhalten und die bewusste Übernahme von Verantwortung.

Die frühere pauschale Aussage über ein „sechsmal höheres“ Unfallrisiko wird ohne nachvollziehbare Vergleichsgruppe und aktuelle Quelle nicht weiterverwendet. Für den Kurs ist entscheidend, Ihre konkrete Situation zu verstehen, statt Risiken mit einer unbelegten Zahl zu verallgemeinern.

Grundlage: FSG-NV § 3: Verkehrsauffälligkeit und Fahrprobe

Die Fahrprobe als Bestandteil

Zur Nachschulung nach § 3 FSG-NV gehört eine Fahrprobe. Sie wird zwischen der ersten und dritten Kurssitzung durchgeführt. Bis zu drei Kursteilnehmende können gemeinsam teilnehmen; jede lenkende Person fährt mindestens 30 Minuten. Die Fahrprobe wird von einer entsprechend qualifizierten Fahrschullehrperson begleitet und anschließend gemeinsam besprochen. Wer noch nie die Klasse B besessen hat, nimmt als beobachtende Person teil.

Die Fahrprobe ist kein Anlass, ohne geklärte Voraussetzungen im eigenen Fahrzeug zu fahren. Organisation, Fahrzeug, Termin, Kosten und Ihre konkrete Teilnahmeform werden im Rahmen des Kurses abgestimmt.

Grundlage: FSG-NV § 3: Verkehrsauffälligkeit und Fahrprobe

Dauer und nächste Schritte

Beim erstmaligen Gruppenkurs sind mindestens vier Sitzungen mit insgesamt zwölf Kurseinheiten vorgesehen; hinzu kommt die Fahrprobe, deren Aufwand in der Verordnung drei Gruppeneinheiten entspricht. Der Kurs wird über 22 bis 40 Kalendertage verteilt. Bei Wiederholung desselben Kurstyps innerhalb von fünf Jahren gelten zusätzliche Anforderungen.

Kursablauf und transparente Kostenklärung · Regeln für den Probeführerschein · Nachschulung anfragen

Grundlage: FSG-NV § 5: Kursumfang, Teilnahme und Reihenfolge · FSG-NV § 11: Kursgebühren

Häufige Fragen

Ist eine Fahrprobe bei diesem Kurs vorgesehen?

Ja. Zur Nachschulung bei Verkehrsauffälligkeit nach § 3 FSG-NV gehört die geregelte Fahrprobe mit anschließender Besprechung. Ihre Organisation wird mit dem Kurs abgestimmt.

Grundlage: FSG-NV § 3: Verkehrsauffälligkeit und Fahrprobe

Kann ich teilnehmen, wenn ich noch nie den B-Führerschein hatte?

Für diesen Fall sieht die Verordnung bei der Fahrprobe eine Teilnahme als beobachtende Person vor. Teilen Sie diese Situation bereits bei der Anmeldung mit.

Grundlage: FSG-NV § 3: Verkehrsauffälligkeit und Fahrprobe

Die verlinkten Rechtsgrundlagen helfen bei der Orientierung. Ihr Bescheid und die individuelle fachliche Beurteilung sind für den konkreten Fall maßgeblich.

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